BFH - Urteil vom 22.04.1998
XI R 31-32/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1245

BFH - Urteil vom 22.04.1998 (XI R 31-32/97) - DRsp Nr. 1998/18430

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen XI R 31-32/97

DRsp Nr. 1998/18430

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat jeweils wegen Umsatzsteuer und Einkommensteuer Klage erhoben mit dem Antrag, gegen ihn aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ergangene Bescheide aufzuheben. Die Klagebegründung versprach er nachzureichen; sie sollte nach Abschluß eines anhängigen Steuerstrafverfahrens erfolgen. Nach dessen Abschluß legte der Kläger für das ihm zugerechnete Einzelunternehmen Firma S. Bilanzen und Steuererklärungen vor, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden, da sie dem Ergebnis der Steuerfahndungsprüfung nicht entsprachen. Eine Begründung der Klagen erfolgte nicht. Das Finanzgericht (FG) setzte dem Kläger darauf gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Vor deren Ablauf gingen beim FG jeweils Schreiben des Klägers ein, in denen er beantragte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, die betrieblichen steuerlichen Unterlagen vollständig dem FA vorgelegt zu haben, auch die Einkommensteuererklärungen müßten vorliegen. Das FA bestreitet das Vorliegen der Einkommensteuererklärungen.