BFH - Urteil vom 22.04.1998
XI R 48/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1214
DStZ 1998, 762

BFH - Urteil vom 22.04.1998 (XI R 48/95) - DRsp Nr. 1998/17396

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen XI R 48/95

DRsp Nr. 1998/17396

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Zahnarzt. Er betreibt seit 1978 eine Praxis in angemieteten Räumen. Er ermittelt seit 1988 seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Zur Finanzierung seiner Praxis hatte der Kläger innerhalb der ersten drei Jahre seit Praxisgründung Kredite in Höhe von 800 000 DM aufgenommen. 1980 beteiligte er sich an einer Bauherrengemeinschaft zwecks Erwerbs zweier Eigentumswohnungen zum Preis von 922 510 DM; hierfür erhielt er von der Bank I einen Kredit über 820 100 DM. Im selben Jahr erwarb er ein unbebautes Grundstück, dessen Kaufpreis von 314 000 DM in voller Höhe von der Bank II und einer Bausparkasse finanziert wurde. Das auf diesem Grundstück errichtete Einfamilienhaus war am 31. Dezember 1982 bezugsfertig; Herstellungskosten von 917 000 DM wurden über die Bank III fremdfinanziert. Die Gesamtaufwendungen für das Einfamilienhaus-Grundstück beliefen sich 1986 auf 1 582 800 DM. Es wurde am 19. Dezember 1988 für 740 000 DM veräußert.