BFH - Urteil vom 22.04.2008
IX R 83/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1473
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2643/05

BFH - Urteil vom 22.04.2008 (IX R 83/07) - DRsp Nr. 2008/13460

BFH, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen IX R 83/07

DRsp Nr. 2008/13460

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin war seit 1983 als kaufmännische Angestellte bei der B-AG beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter Ende 1996 nahm sie Erziehungsurlaub bis Ende 1999. Im September 1999 erklärte sich die Klägerin mit einer ihr von der B-AG angetragenen, auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) basierenden Regelung einverstanden. Hiernach schied sie im "beiderseitigem Einvernehmen mit Wirkung vom ... 12.1999 aus dem Unternehmen aus"; zugleich erklärte sich die B-AG bereit, die Klägerin "zum ... 12.2003 wieder in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, das ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation entspricht". Dies erforderte eine schriftliche Bestätigung der Klägerin sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit, ansonsten sollte die Wiedereinstellungszusage erlöschen.

Die Klägerin meldete sich rechtzeitig zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zurück. Auf das Schreiben der B-AG vom Juni 2003 wegen "derzeitiger Verringerung der Belegschaft aufgrund notwendiger struktureller Anpassungen" erklärte sie sich im August 2003 mit nachfolgender Regelung einverstanden: