BFH - Urteil vom 22.05.1984
VIII R 60/79
Normen:
AO §§ 143 ff., § 441 Abs. 1 ; AO (1977) § 169 Abs. 1, §§ 235, 239 Abs. 1, §§ 407, 415 ; EGAOEGAO (1977) Art. 96 Nr. 1, 8, Art. 97 §§ 10, 15; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; StSäumG §§ 4a, 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 211
BStBl II 1984, 697
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 22.05.1984 (VIII R 60/79) - DRsp Nr. 1996/11972

BFH, Urteil vom 22.05.1984 - Aktenzeichen VIII R 60/79

DRsp Nr. 1996/11972

»1. Die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage in einem Zinsbescheid hat nicht zur Folge, daß die Festsetzung der Zinsen allein aus diesem Grund unwirksam ist. 2. Die Regelung in Art. 97 § 15 Abs. 3 EGAO (1977) greift ein, wenn das den Beginn der Festsetzungsfrist auslösende Ereignis in das Jahr 1977 oder in ein späteres Jahr fällt. Das gilt auch dann, wenn die Festsetzung Zinsen betrifft, die vor dem 1. Januar 1977 entstanden sind, ohne daß dies im Gesetz besonders erwähnt werden mußte. 3. Eine Steuerfestsetzung wird unanfechtbar, wenn ein Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. 4. Die Geltendmachung eines Steueranspruchs kann verwirkt sein, wenn es der Vertreter der Finanzverwaltung in einem Steuerstrafverfahren unterläßt, eine offensichtlich unrichtige Äußerung des Vertreters der Anklagebehörde über die Festsetzung von Steuern zu berichtigen.«

Normenkette:

AO §§ 143 ff., § 441 Abs. 1 ; AO (1977) § 169 Abs. 1, §§ 235, 239 Abs. 1, §§ 407, 415 ; EGAOEGAO (1977) Art. 96 Nr. 1, 8, Art. 97 §§ 10, 15; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; StSäumG §§ 4a, 6 Abs. 2;

Gründe: