Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, ist mit ihren Forderungen aus Lieferungen von Dieselkraftstoff (DK) an die Firma K am 16. und 27. Oktober sowie am 7., 17. und 25. November 1995 ausgefallen, nachdem der Antrag der K auf Gesamtvollstreckung im Juli 1996 wegen Unzulänglichkeit der Masse zurückgewiesen worden ist. Den Antrag der Klägerin auf Vergütung des in diesen Forderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) ab. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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