BFH - Urteil vom 22.05.2001
VII R 33/00
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1672
BFH/NV 2001, 1203
BFHE 195, 78
DB 2001, 1762
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

BFH - Urteil vom 22.05.2001 (VII R 33/00) - DRsp Nr. 2001/10956

BFH, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen VII R 33/00

DRsp Nr. 2001/10956

»Der vom Verkäufer von Mineralöl bei Zahlungsunfähigkeit seines Abnehmers zu tragende Selbstbehalt in Höhe von 10 000 DM ist vom vergütungsfähigen Anspruch in Abzug zu bringen. Vergütungsfähig ist der Anspruch, der sich aus der Summe der Mineralölsteuerbeträge ergibt, die in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen, für die jeweils alle weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 MinöStV erfüllt sind, enthalten sind.«

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, ist mit ihren Forderungen aus Lieferungen von Dieselkraftstoff (DK) an die Firma K am 16. und 27. Oktober sowie am 7., 17. und 25. November 1995 ausgefallen, nachdem der Antrag der K auf Gesamtvollstreckung im Juli 1996 wegen Unzulänglichkeit der Masse zurückgewiesen worden ist. Den Antrag der Klägerin auf Vergütung des in diesen Forderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) ab. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.