BFH - Urteil vom 22.05.2007
IX R 13/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2079
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4120/03

BFH - Urteil vom 22.05.2007 (IX R 13/06) - DRsp Nr. 2007/17476

BFH, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen IX R 13/06

DRsp Nr. 2007/17476

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Februar 2001 zum Kaufpreis von 310 000 DM ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Gebäude befand sich in einem schlechten baulichen Zustand und wurde von den Klägern für 253 591 DM umgebaut und saniert; sie ließen die gesamte Dachkonstruktion sowie die Außenmauern und die tragende Mittelwand des Obergeschosses abreißen und wieder aufbauen. Im Zuge der Neuerrichtung des Daches wurde das Obergeschoss nunmehr als Vollgeschoss ausgeführt und zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die Holzbalkendecke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss sowie der Fußboden im Obergeschoss wurden vollständig neu hergestellt, Teile des Außenmauerwerkes im Erdgeschoss entfernt und erneuert sowie im Keller und im Erdgeschoss umfangreiche Feuchtigkeitsschäden beseitigt. Darüber hinaus wurden im gesamten Haus die Installationen erneuert.

Die Kläger beantragten für das von ihnen selbstgenutzte Einfamilienhaus ab 2001 die Gewährung einer Eigenheimzulage; den Fördergrundbetrag setzten sie mit 5 v.H. der Bemessungsgrundlage (höchstens 5 000 DM) an.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur einen Fördergrundbetrag von 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (höchstens 2 500 DM).