BFH - Urteil vom 22.05.2007
IX R 22/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1836
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9174/02

BFH - Urteil vom 22.05.2007 (IX R 22/06) - DRsp Nr. 2007/15085

BFH, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen IX R 22/06

DRsp Nr. 2007/15085

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss 1967 mit einem Kleingartenverein einen Unterpachtvertrag über eine mit einem ca. 38 qm großen Kleinhaus bebaute Parzelle einer Kleingartenkolonie. Lt. Pachtvertrag war das Dauerwohnen in der Kolonie nicht gestattet. Alle Baulichkeiten auf der Parzelle, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, galten nach § 9 des Pachtvertrages als wesentliche Bestandteile der Parzelle und dürfen ohne Zustimmung des Verpächters nicht entfernt werden. Der Unterpächter hatte nach Lösung des Pachtverhältnisses Anspruch auf angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Abschätzung festgestellt wird.

Im Rahmen der Scheidung von seiner ersten Ehefrau 1968 wurde das vom Kläger 1967 durch Anbaumaßnahmen auf ca. 57 qm vergrößerte Kleinhaus als eheliche Wohnung angesehen und dem Kläger zur weiteren Nutzung zugewiesen. Die geschiedene Ehefrau veräußerte ihren ideellen, hälftigen Eigentumsanteil an dem Haus mit dem vorhandenen Inventar an den Kläger.