BFH - Urteil vom 22.05.2007
X R 26/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1812
BFH/NV 2007, 1817
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3890/01

BFH - Urteil vom 22.05.2007 (X R 26/05) - DRsp Nr. 2007/14754

BFH, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen X R 26/05

DRsp Nr. 2007/14754

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer an verschiedenen Personengesellschaften, z.B. der X-KG, deren Einkünfte durch das Betriebsstättenfinanzamt (FA B) einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Der im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) zunächst allein beauftragte Prozessbevollmächtigte (PV) war nach den vom FG beigezogenen Einkommensteuerakten der Kläger auch im Streitjahr deren Empfangsbevollmächtigter. Alle die Kläger betreffenden Bescheide wurden ihm mit dem Zusatz "als Empfangsbevollmächtigter für/von Herrn Dr. Z und Frau Z" zugesandt.