BFH - Urteil vom 22.06.1984
VI R 211/80
Normen:
EStG § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; LStR (1978) Abschn. 95 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 279
BStBl II 1984, 632
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 22.06.1984 (VI R 211/80) - DRsp Nr. 1996/11991

BFH, Urteil vom 22.06.1984 - Aktenzeichen VI R 211/80

DRsp Nr. 1996/11991

»Wird im Fall einer monatlichen Lohnzahlung während der Beschäftigungsdauer ein gleicher Monatslohn bei gleichbleibender wöchentlicher Arbeitszeit gezahlt und überschreitet damit der tatsächlich auf jede Woche entfallende Lohnanteil in keiner Woche der Beschäftigungsdauer die Wochenlohngrenze des § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG (120 DM), so ist die Umrechnungsmethode des Abschn. 95 Abs. 5 S. 2 LStR (1978) nicht anzuwenden.«

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; LStR (1978) Abschn. 95 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist selbständige Krankengymnastin. Sie beschäftigte in den Streitjahren 1978 und 1979 eine Aushilfe, deren wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden betrug. Im Jahre 1978 buchte sie auf dem Lohnkonto der Aushilfskraft jeweils einen monatlichen Gesamtverdienst von 520 DM. Im Jahre 1979 ist in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Klägerin für die Aushilfskraft der Lohn mit "Monatslohn" bezeichnet sowie das "steuerpflichtige Brutto" mit 520 DM bzw. das "Jahressteuerbrutto" mit 6.240 DM angegeben. Die Klägerin erhob die Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 10 v.H. des Arbeitslohns.