I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist selbständige Krankengymnastin. Sie beschäftigte in den Streitjahren 1978 und 1979 eine Aushilfe, deren wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden betrug. Im Jahre 1978 buchte sie auf dem Lohnkonto der Aushilfskraft jeweils einen monatlichen Gesamtverdienst von 520 DM. Im Jahre 1979 ist in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Klägerin für die Aushilfskraft der Lohn mit "Monatslohn" bezeichnet sowie das "steuerpflichtige Brutto" mit 520 DM bzw. das "Jahressteuerbrutto" mit 6.240 DM angegeben. Die Klägerin erhob die Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 10 v.H. des Arbeitslohns.
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