BFH - Urteil vom 22.06.2004
VII R 42/03
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1484
BFHE 206, 383
BStBl II 2004, 903
DAR 2004, 727
DB 2004, 1974
DStRE 2004, 1306
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 742/00

BFH - Urteil vom 22.06.2004 (VII R 42/03) - DRsp Nr. 2004/13708

BFH, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen VII R 42/03

DRsp Nr. 2004/13708

»1. Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen. 2. Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d.h. für den Abtransport des Erntegutes (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche --dem Wald-- (Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 17. Oktober 1984 II R 156/81, BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313).«

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand das sogenannte Holzrücken ist. Dabei wird im Wald geschlagenes Holz zum nächstgelegenen befahrbaren Weg mit speziellen Traktoren befördert. Diese müssen, da sie auf öffentlichen Straßen nicht fahren dürfen, von dafür besonders hergerichteten Transportfahrzeugen zum Einsatzort gebracht werden.