I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gewährte ihrer über 80 Jahre alten Tante (T) in den Streitjahren 1976 bis 1978 Unterhalt in Höhe von jeweils mehr als 3.000 DM je Kalenderjahr. T bezog in den Streitjahren Sozialhilfe einschließlich Wohngeld in Höhe von 8.173,50 DM (1976), 8.718,55 DM (1977) und 10.093,20 DM (1978). Ohne Berücksichtigung von Mehrbedarfszuschlag (§
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