Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1991 die Einkommensteuer der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für zwei Kinder von insgesamt 6048 DM fest. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) u. a. hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig. Für ihre zwei Kinder erhielten die Kläger das gemäß § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) auf den Sockelbetrag von monatlich insgesamt 120 DM geminderte Kindergeld.
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