Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1987 unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen fest. Mit ihrem Einspruch und der Klage hatten die Kläger ohne Erfolg einen höheren Grundfreibetrag begehrt. Mit der Revision wenden sie sich nunmehr gegen den nach ihrer Ansicht zu geringen und daher verfassungswidrigen Kinderfreibetrag gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1987 dahin zu ändern, daß weitere Kinderfreibeträge von insgesamt 6928 DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Kläger ist unbegründet.
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