BFH - Urteil vom 22.07.1997
VIII R 72/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 295

BFH - Urteil vom 22.07.1997 (VIII R 72/95) - DRsp Nr. 1998/9281

BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 72/95

DRsp Nr. 1998/9281

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß in den Jahren 1987 und 1988 mit der Ambros S.A. (A) - einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein hatte - mehrere sog. Verwaltungsverträge, aufgrund deren er der A ein "Einlagekapital" in Höhe von insgesamt 10 500 DM zur Verfügung stellte.

Die A versprach ihren Anlegern hohe Jahresrenditen. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, daß sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital in einer bestimmten Höhe zur Verfügung stellten und über den spekulativen Charakter der Kapitalanlagen einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden seien. Die Anleger hatten die Wahl zwischen der monatlichen Wiederanlage der Gewinne und der vierteljährlichen Gewinnausschüttung. Der Kläger hatte sich für die Wiederanlage der "Renditen" entschieden. In den formularmäßigen Bedingungen zu dem vom Kläger geschlossenen Verwaltungsvertrag vom 9. April 1987 heißt es u.a.:

"§ 2

Aufgrund dieses Vertrages kann der Verwalter angesammelte Einlagen mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen und Geschäfte mit den US-Börsen über einen oder mehrere Broker tätigen mit dem Ziel, einen Höchstkapitalzuwachs zu erreichen.

§ 3

Getätigt werden überwiegend Stillhaltergeschäfte.

§ 4