BFH - Urteil vom 22.07.1997
VIII R 73/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 300

BFH - Urteil vom 22.07.1997 (VIII R 73/95) - DRsp Nr. 1998/9282

BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 73/95

DRsp Nr. 1998/9282

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß in den Jahren 1987 und 1988 mit der Ambros S.A. (A) - einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts, die ihren Verwaltungssitz in Vaduz/Liechtenstein hatte - zwei sog. Verwaltungsverträge, aufgrund deren sie der A Kapitalbeträge in Höhe von insgesamt 32 000 DM zur Verfügung stellte.

Die A stellte ihren Anlegern zweistellige Jahresrenditen in Aussicht. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, daß sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital in einer bestimmten Höhe zur Verfügung stellten und über den spekulativen Charakter der Kapitalanlagen einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden seien. Die Anleger hatten die Wahl zwischen der monatlichen Wiederanlage der Gewinne und der vierteljährlichen Gewinnausschüttung. Die Klägerin hatte sich bei einem der Verwaltungsverträge (V X) für die vierteljährliche Gewinnausschüttung und bei dem anderen Verwaltungsvertrag (V Y) für die monatliche Wiederanlage der Gewinne entschieden.

In den - vorformulierten - Vertragsbedingungen zu dem von der Klägerin am 14. September 1988 geschlossenen Verwaltungsvertrag (V Y) heißt es u.a.: