BFH - Urteil vom 22.08.2007
III R 8/98
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 578/94

BFH - Urteil vom 22.08.2007 (III R 8/98) - DRsp Nr. 2007/21436

BFH, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen III R 8/98

DRsp Nr. 2007/21436

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Jahre 1977 erwarb der Kläger ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Kiesgrundstück in vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter gegen Einräumung einer Versorgungsrente. Am 26. September 1978 beantragte er eine Erlaubnis zur Kiesentnahme. Das Abbauvorhaben wurde unter dem 22. Dezember 1978 amtlich bekannt gemacht und mit Bescheid des Landratsamts vom 29. März 1979 genehmigt. Am 1. Mai 1979 meldete der Kläger einen Kies- und Sandbetrieb bei der Gemeindeverwaltung an.

Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 1978 zog der Kläger vorbereitende Aufwendungen für den Gewerbebetrieb "Kieswerk" als Betriebsausgaben ab. Zum 1. Januar 1979 ging er zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über und legte ein Wirtschaftsgut "Kiesvorkommen" zum 1. Mai 1979 mit einem Teilwert von 420 000 DM sowie den Grund und Boden mit einem Teilwert von 30 000 DM in das Betriebsvermögen ein.

Die erstmals bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1980 in Anspruch genommenen Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) in Höhe von 28 000 DM ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zu. Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 war erfolglos.