BFH - Urteil vom 22.09.1994 (IX R 13/93) - DRsp Nr. 1995/1012
BFH, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen IX R 13/93
DRsp Nr. 1995/1012
»Erstattet der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer im Rahmen des Kaufpreises Finanzierungskosten, die der Veräußerer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen hatte, so kann der Erstattungsbetrag beim Veräußerer zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.«