BFH - Urteil vom 22.10.1986
II R 118/84
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3, §§ 5 bis 7, § 13 Nr. 1 ; GrEStG NW § 1 Abs. 3, §§ 5 bis 7, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 331
BStBl II 1987, 183
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 22.10.1986 (II R 118/84) - DRsp Nr. 1996/12399

BFH, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen II R 118/84

DRsp Nr. 1996/12399

»Der gegen eine GbR als Steuerschuldnerin gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid kann nur durch gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern eingelegten Rechtsbehelf angegriffen werden.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3, §§ 5 bis 7, § 13 Nr. 1 ; GrEStG NW § 1 Abs. 3, §§ 5 bis 7, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 3. November 1972 erwarben die Kläger sowie die Eheleute S ein Grundstück nebst aufstehenden Gebäulichkeiten zum Kaufpreis von 625.000 DM. Nach dem Inhalt der Urkunde sind die "Käufer beteiligt in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Innenverhältnis zu je 1/4)". Da das Grundstück nach dem weiteren Inhalt des Vertrages zum Zwecke des Abbruchs und der Bebauung im steuerbegünstigten Wohnungsbau erworben wurde, wurde Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt (FA) und erteilte unter dem 7. Februar 1973 die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Das Grundstück wurde am 25. September 1975, ohne daß es bebaut worden war, weiterveräußert. Mit Bescheid vom 16. Juli 1979 setzte das FA gegen die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts A u. B L und C u. D S" Grunderwerbsteuer zuzüglich eines 36 %igen Zuschlags aus 625.000 DM fest. Es erteilte vier Ausfertigungen dieses Bescheids und richtete diese an jeden der vier Beteiligten.