BFH - Urteil vom 22.10.2002
VII R 53/02

BFH - Urteil vom 22.10.2002 (VII R 53/02) - DRsp Nr. 2003/3124

BFH, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen VII R 53/02

DRsp Nr. 2003/3124

Gründe:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit einem diesem persönlich am 25. März 1995 zugestellten Haftungsbescheid für Steuerrückstände einer GmbH in Haftung genommen. Mit Schreiben vom 17. Juli 1995 --eingegangen beim FA am 19. Juli 1995-- legten die Bevollmächtigten des Klägers gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und beantragten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründeten sie damit, dass sie mit einem an das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in X adressierten Schreiben vom 19. April 1995 gegen den Haftungsbescheid Einspruch eingelegt hätten. Die fehlerhafte Adressierung sei von dem Prozessbevollmächtigten erst am 14. Juli 1995 anlässlich eines Telefonats mit seinem Mandanten erkannt worden.

Die Sachbearbeiterin des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in X bestätigte den Eingang des Schreibens bei ihr am 21. April 1995. Sie habe dieses Schreiben jedoch in der Meinung, dass es sich lediglich um die Information über einen bei dem --zuständigen-- FA Z erhobenen Einspruch gehandelt habe, in den Akten abgelegt und nicht an das FA Z weitergeleitet. Das FA versagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.