BFH - Urteil vom 23.01.1991
I R 113/88
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6a; HGB §§ 249, 253 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 587
BFHE 163, 207
BStBl II 1991, 379
GmbHR 1991, 384
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 23.01.1991 (I R 113/88) - DRsp Nr. 1996/10877

BFH, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen I R 113/88

DRsp Nr. 1996/10877

»1. Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind auch dann grundsätzlich nach einem Ruhestandsalter von 65 Jahren zu berechnen, wenn der Begünstigte auf Antrag bereits ab dem 63. Lebensjahr seine Tätigkeit aufgeben und Pensionsbezüge beanspruchen könnte. 2. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen ist es nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, daß beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von der Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands mit 63 Jahren Gebrauch machen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6a; HGB §§ 249, 253 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine in 1966 gegründete GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. An ihr sind beteiligt

W G mit einem

Anteil von 33.000 DM

H L mit einem

Anteil von 16.000 DM

M G mit einem

Anteil von 500 DM

C K mit einem

Anteil von 500 DM

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50.000 DM.

W G 98 Stimmen

H L 98 Stimmen

M G 2 Stimmen

C K 2 Stimmen

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insgesamt 200 Stimmen.