BFH - Urteil vom 23.01.1997
IV R 84/95
Normen:
FGO §§ 65, 79b ;
Fundstellen:
BB 1997, 1298
BB 1997, 2041
BFHE 182, 273
BStBl II 1997, 462
DB 1997, 1264
DStR 1997, 1044
DStZ 1997, 726
DStZ 1997, 764
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 23.01.1997 (IV R 84/95) - DRsp Nr. 1997/4734

BFH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen IV R 84/95

DRsp Nr. 1997/4734

»Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet, wenn mit dem Klageantrag die Herabsetzung der Einkünfte auf einen bestimmten, genau bezeichneten Betrag geltend gemacht wird.«

Normenkette:

FGO §§ 65, 79b ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die für die Streitjahre 1986 bis 1988 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gesondert festgestellt wurden. Nach einer Außenprüfung lehnte das FA den Abzug von Betriebsausgaben für die Streitjahre ab und erließ die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide. Der Einspruch hatte hinsichtlich geltend gemachter Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf im einzelnen nicht nachgewiesene Anschaffungskosten für Praxisinventar in Höhe von 480000 DM, nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 160000 DM für 1986 und 2077 DM für 1987 sowie Steuerberatungskosten in Höhe von 7800 DM für die Streitjahre keinen Erfolg.

Dagegen richtete sich die Klage zum Finanzgericht (FG). In der Klageschrift vom 9. August 1992 heißt es im wesentlichen: