BFH - Urteil vom 23.04.1986
I R 178/82
Normen:
AO (1977) §§ 124, 125, 126, 127, 184 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2; FVG § 17 Abs. 2 S. 3, 4; GG Art. 108; KStG (a.F.) § 6 Abs. 1; UmwStG (1969) § 17 Abs. 7;
Fundstellen:
BFHE 147, 126
BStBl II 1986, 880
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 23.04.1986 (I R 178/82) - DRsp Nr. 1996/12216

BFH, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen I R 178/82

DRsp Nr. 1996/12216

»1. Werden die steuerrechtlichen Folgen der Umwandlung einer OHG in eine GmbH nach § 17 Abs. 7 S. 3 bis 5 UmwStG (1969) zurückbezogen, so sind die Einkommen des Einbringenden und der Kapitalgesellschaft so zu ermitteln, als ob der Betrieb mit Ablauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden wäre. Für die Zeit nach dem Umwandlungsstichtag sind die für die Kapitalgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden. Bezüge an die Gesellschafter-Geschäftsführer können Betriebsausgaben sein. Die Vorschrift des § 17 Abs. 7 UmwStG (1969) enthält u.a. für Entnahmen, die nach dem Umwandlungsstichtag getätigt werden, eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Dadurch soll vermieden werden, daß durch die Anwendung körperschaftsteuerrechtlicher Vorschriften Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert werden, die nach dem Recht der Personengesellschaften Entnahmen gewesen wären.