BFH - Urteil vom 23.04.1998
V R 71/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 179

BFH - Urteil vom 23.04.1998 (V R 71/96) - DRsp Nr. 1999/453

BFH, Urteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen V R 71/96

DRsp Nr. 1999/453

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) brachte in den Streitjahren 1989 bis 1992 in einem von ihm zuvor als Hotel genutzten Gebäude Aus- und Übersiedler sowie Asylbewerber unter. Die Bewohner wurden dem Kläger vom Sozialamt zugewiesen. Leerstehende Räume hielt der Kläger für das Sozialamt frei. Die Zusammenarbeit mit diesem Amt beruhte auf mündlichen Vereinbarungen. Einen schriftlichen Mietvertrag oder eine konkrete Anmietungsverpflichtung gab es nicht. Bei der Erstbelegung erklärte der Kläger gegenüber der zuständigen Ortspolizeibehörde, er führe seinen Hotelbetrieb nicht mehr weiter.

Der Kläger behandelte die Umsätze aus der Unterbringung in den Umsatzsteuererklärungen 1989 bis 1991 und in den Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume II bis IV/1992 gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (im folgenden: UStG) als steuerfrei.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und beurteilte (nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) die Umsätze als steuerpflichtig.