BFH - Urteil vom 23.04.2002
IX R 101/00
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1358
BFH/NV 2002, 966
BFHE 198, 575
BStBl II 2003, 235
DB 2002, 1303
FamRZ 2002, 1028
NZM 2002, 880
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.04.2002 (IX R 101/00) - DRsp Nr. 2002/7428

BFH, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen IX R 101/00

DRsp Nr. 2002/7428

»Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb eine Eigentumswohnung, deren Besitz, Nutzen und Lasten am 7. November 1997 auf die Klägerin übergingen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Eigentumswohnung ihrem Sohn unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte der Sohn in der Familienwohnung der Klägerin.

Die Klägerin beantragte für die Eigentumswohnung Eigenheimzulage ab 1997 einschließlich der Kinderzulage für ihren Sohn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte lediglich die Grundförderung; die Gewährung der Kinderzulage lehnte das FA mit der Begründung ab, der Sohn führe in der ihm unentgeltlich überlassenen Eigentumswohnung einen eigenen Hausstand und gehöre daher nicht mehr zum Haushalt der Klägerin.