I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb eine Eigentumswohnung, deren Besitz, Nutzen und Lasten am 7. November 1997 auf die Klägerin übergingen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Eigentumswohnung ihrem Sohn unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte der Sohn in der Familienwohnung der Klägerin.
Die Klägerin beantragte für die Eigentumswohnung Eigenheimzulage ab 1997 einschließlich der Kinderzulage für ihren Sohn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte lediglich die Grundförderung; die Gewährung der Kinderzulage lehnte das FA mit der Begründung ab, der Sohn führe in der ihm unentgeltlich überlassenen Eigentumswohnung einen eigenen Hausstand und gehöre daher nicht mehr zum Haushalt der Klägerin.
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