BFH - Urteil vom 23.04.2008
II R 52/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1493
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4362/02

BFH - Urteil vom 23.04.2008 (II R 52/06) - DRsp Nr. 2008/15837

BFH, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen II R 52/06

DRsp Nr. 2008/15837

Gründe:

I. Der im Januar 1964 verstorbene Erblasser (E) wurde von seinen beiden Kindern beerbt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Witwe des im Juli 1978 verstorbenen Sohnes (S). Sie hatte S zu 1/2 beerbt; weitere Miterben waren die gemeinsamen Kinder (Enkel des E) zu je 1/4. E hatte seiner Haushälterin (H) den lebenslangen Nießbrauch an einem im Nachlass befindlichen Aktienpaket vermacht.

Nachdem die Kinder des E beantragt hatten, die Versteuerung des Erwerbs der nießbrauchsbelasteten Aktien gemäß § 31 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der 1964 geltenden Fassung (ErbStG) auszusetzen, erließ die damals zuständige Behörde am 20. Juli 1965 gemäß § 15 Abs. 1 und 2 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 19. Januar 1962 (ErbStDV) einen einheitlichen endgültigen Steuerbescheid, den es dem S bekannt gab und in dem es hieß, das Aktienpaket sei gemäß § 31 ErbStG außer Ansatz gelassen worden; die Versteuerung werde bei Erlöschen des Nießbrauchsrechts der H "berichtigt" werden; es werde gebeten, "die Beendigung des Nießbrauchsrechts rechtzeitig anzuzeigen" und die Verwahrung der Aktien mit Sperrvermerk nachzuweisen.