BFH - Urteil vom 23.04.2008
X R 20/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1682
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2590/05

BFH - Urteil vom 23.04.2008 (X R 20/08) - DRsp Nr. 2008/17319

BFH, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen X R 20/08

DRsp Nr. 2008/17319

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1999 ein Einzelunternehmen als Ausbeiner. In seiner für dieses Jahr abgegebenen Umsatzsteuererklärung erklärte er mit 16 v.H. steuerpflichtige Nettoumsätze von 304 557 DM (ohne unentgeltliche Wertabgaben/Eigenverbrauch). Diese Einnahmen legte er auch seinen für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen zugrunde. Hierdurch ergab sich nach Abzug der erklärten Betriebsausgaben ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 167 269 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte in den für das Streitjahr ergangenen ursprünglichen Bescheiden die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß fest.