BFH - Urteil vom 23.05.2001
III R 33/99

BFH - Urteil vom 23.05.2001 (III R 33/99) - DRsp Nr. 2001/12277

BFH, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen III R 33/99

DRsp Nr. 2001/12277

(Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine zu seinen Lasten mit einem hohen Risiko behaftete zivilrechtliche Vereinbarung, so dass bereits der Abschluss des Kaufvertrages als wesentliche Ursache der später angefallenen Prozesskosten angesehen werden muss, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich hinsichtlich des Rechtsstreits und der dadurch entstandenen Prozesskosten in einer Zwangslage befunden. Das gilt auch, wenn er die Kosten nicht deshalb tragen muss, weil er in dem Rechtsstreit unterliegt, sondern weil der Gegner vermögenslos ist.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben im Jahre 1979 geborene Zwillingstöchter. Mit am 22. Juni 1992 notariell beurkundetem Kaufvertrag erwarben sie von zwei Bauträgern die noch zu errichtende Dachgeschosswohnung zum Preis von 350 000 DM.