BFH - Urteil vom 23.05.2007
X R 35/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1862
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1614/02

BFH - Urteil vom 23.05.2007 (X R 35/06) - DRsp Nr. 2007/15381

BFH, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen X R 35/06

DRsp Nr. 2007/15381

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb bis zum 31. Oktober 1998 eine Imbissstube in X. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.

In seinem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 bildete der Kläger für die geplante Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter zu voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 46 500 DM Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1996 in Höhe von insgesamt 23 250 DM.

Mit Vertrag vom 1. Oktober 1998 veräußerte er seinen Imbissbetrieb zum Kaufpreis von 70 000 DM mit Wirkung zum 31. Oktober 1998. Er erklärte in seinem Jahresabschluss zum 31. Oktober 1998 für das (Rumpf-)Wirtschaftsjahr 1998 einen laufenden Gewinn in Höhe von 25 183 DM und einen Betriebsveräußerungsgewinn in Höhe von 82 185 DM. Die zum 31. Dezember 1996 gebildeten Ansparrücklagen zzgl. eines Gewinnzuschlages in Höhe von (12 v.H. von 23 250 DM =) 2 790 DM hatte er unter Erhöhung des Veräußerungsgewinns aufgelöst.