BFH - Urteil vom 23.06.1998
VII R 119/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1322

BFH - Urteil vom 23.06.1998 (VII R 119/97) - DRsp Nr. 1998/17372

BFH, Urteil vom 23.06.1998 - Aktenzeichen VII R 119/97

DRsp Nr. 1998/17372

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Jahre 1977 beteiligt an einer GmbH & Co. KG (KG). Der Gewinnfeststellungsbescheid 1977 der KG wurde vom Betriebs-Finanzamt aufgrund eines Einspruchs antragsgemäß in der Vollziehung ausgesetzt bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder des geänderten Gewinnfeststellungsbescheides. Für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides wurde dem Wohnsitz-Finanzamt ein Verlustanteil des Klägers in Höhe von 88 504 DM mitgeteilt. Dieses erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1977 und setzte antragsgemäß die Vollziehung dieses Bescheides "bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des geänderten Steuerbescheides" in Höhe von 45 638 DM aus - Verlustansatz 88 504 DM - (Verfügung vom 27. August 1980). Nach späteren Änderungen des Einkommensteuerbescheides 1977 setzte das Wohnsitz-Finanzamt des Klägers die Vollziehung mit Verfügung vom 7. Mai 1981 in Höhe von 45 570 DM und mit Verfügung vom 10. März 1983 in Höhe von 43 470 DM jeweils mit dem vorstehend genannten Zusatz hinsichtlich des Fristablaufs aus. I