BFH - Urteil vom 23.06.2004
X R 37/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4391/01

BFH - Urteil vom 23.06.2004 (X R 37/03) - DRsp Nr. 2004/18118

BFH, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen X R 37/03

DRsp Nr. 2004/18118

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Tochter (T) errichteten mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1996 die A-GmbH. Vom Stammkapital der GmbH in Höhe von 50 000 DM übernahmen der Kläger 51 v.H. (25 500 DM) und T 49 v.H. (24 500 DM). Die GmbH wurde am 21. April des Streitjahres (1997) in das Handelregister eingetragen.

Am 1. Januar 1997 beschlossen die Gesellschafter der GmbH die Übernahme des bislang vom Kläger als Einzelunternehmen betriebenen Baugeschäfts durch die GmbH im Wege der Betriebsaufspaltung. Dabei wurden die beweglichen Wirtschaftsgüter des bisherigen Einzelunternehmens zu Buchwerten auf die GmbH (nunmehrige Betriebsgesellschaft) übertragen und der Gegenwert als Forderung des jetzigen Besitzunternehmens des Klägers gegen die GmbH aktiviert. Die Betriebsgrundstücke des Einzelunternehmens einschließlich der aufstehenden Gebäude wurden vom Kläger an die GmbH verpachtet. T hielt ihren GmbH-Anteil im Privatvermögen. Ein Aufgeld hatte sie weder im Zuge der Bargründung noch im Zusammenhang mit der anschließenden Begründung der Betriebsaufspaltung zu zahlen.