BFH - Urteil vom 23.07.1997
X R 104/96

BFH - Urteil vom 23.07.1997 (X R 104/96) - DRsp Nr. 1998/9277

BFH, Urteil vom 23.07.1997 - Aktenzeichen X R 104/96

DRsp Nr. 1998/9277

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ seine Tochter im Streitjahr 1992 eine Privatschule in A. besuchen, die auf den Hauptschulabschluß, den Realschulabschluß und das Abitur vorbereitet und an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Schule ist weder als Ersatzschule genehmigt oder erlaubt noch als allgemeinbildende Ergänzungsschule nach Landesrecht förmlich anerkannt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1992 begehrte der Kläger den Abzug von 30 v.H. der Schulgeldzahlungen von ... DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte den Abzug nicht mit der Begründung, begünstigt sei nur das Schulgeld für den Besuch einer Ersatzschule oder einer förmlich nach Landesrecht anerkannten Ergänzungsschule. Ohne Bedeutung sei, daß das Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen (NW) eine Anerkennung allgemeinbildender Ergänzungsschulen nicht vorsehe und daß durch den Besuch der Schule die Schulpflicht erfüllt werden könne.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.

Nach dem Wortlaut unterscheide § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zwischen genehmigten und erlaubten Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen. Anerkennung dürfe deshalb nicht mit Erlaubnis oder Genehmigung gleichgesetzt werden.