BFH - Urteil vom 23.07.1997
X R 158/95

BFH - Urteil vom 23.07.1997 (X R 158/95) - DRsp Nr. 1998/9278

BFH, Urteil vom 23.07.1997 - Aktenzeichen X R 158/95

DRsp Nr. 1998/9278

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Deren 1974 geborene Tochter besuchte 1991 die Z-Schule. Mit Bescheid vom 29. Juli 1991 hatte der Regierungspräsident in A für die Tochter antragsgemäß nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (NW) die Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Ergänzungsschule erteilt. Eine Anerkennung von Ergänzungsschulen ist im Schulordnungsgesetz des Landes NW nicht vorgesehen.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 30 v.H. des für den Schulbesuch gezahlten Schulgeldes von ... DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ das Schulgeld unberücksichtigt, weil die Ergänzungsschule nicht nach Landesrecht anerkannt sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage aus den gleichen Gründen ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.