BFH - Urteil vom 23.07.1998
V R 40/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1457

BFH - Urteil vom 23.07.1998 (V R 40/96) - DRsp Nr. 1998/19053

BFH, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen V R 40/96

DRsp Nr. 1998/19053

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) --ein Rechtsanwalt-- gab seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 1994 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mittels Telefax am 14. November 1994 ab (Eingangsstempel: 17. November 1994, Frühleerung). Das Original der Voranmeldung ging am 18. November 1994 beim FA ein. Das FA setzte mit Bescheid vom 8. Dezember 1994 gegen den Kläger einen Verspätungszuschlag in Höhe von 20 DM zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Oktober 1994 fest.

Über die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde (Schreiben vom 12. Dezember 1994) hatte das FA bis zum 15. Juli 1995 nicht entschieden. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 1995 Untätigkeitsklage zum Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, den Bescheid vom 8. Dezember 1994 aufzuheben.

Auf Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 10. August 1995 hob das FA mit Schreiben vom 29. August 1995 den angefochtenen Bescheid auf und erklärte die Hauptsache für erledigt. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 29. September 1995 den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begründung, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der aufgehobene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Denn das FA erkenne seine regelmäßig per Telefax eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht als fristwahrend an.