I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am ... 1994 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für eine klarsichtige, braungetönte, glasähnliche Platte mit abgeschrägten Kanten. Die Ware besteht zu 70 % aus einem Polymethylmethacrylat und zu 30 % aus Blei. Die OFD wies die Platte der Unterpos. 3926 90 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom ... 1994).
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