BFH - Urteil vom 23.08.2007
VI R 11/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2110
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 100/01

BFH - Urteil vom 23.08.2007 (VI R 11/05) - DRsp Nr. 2007/17471

BFH, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen VI R 11/05

DRsp Nr. 2007/17471

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten zum Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann, von 1991 bis 1999 Bürgermeister, erhielt, da er nicht wiedergewählt worden ist, Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), für das die Gemeinde Lohnsteuer einbehielt. Bei der Veranlagung begehrten die Kläger vergeblich, das Übergangsgeld nach § 3 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei zu lassen. Einspruch und Klage hatten ebenfalls keinen Erfolg.