BFH - Urteil vom 23.09.1986
III R 317/84
Normen:
EStG (1979) § 33a Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 29
BStBl II 1987, 112
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.09.1986 (III R 317/84) - DRsp Nr. 1996/12325

BFH, Urteil vom 23.09.1986 - Aktenzeichen III R 317/84

DRsp Nr. 1996/12325

»Vergütungen, die ein Steuerpflichtiger für den Einzelmusikunterricht seines Kindes leistet, sind als Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes i. S. des § 33a Abs. 3 Nr. 1 EStG (1979) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1979) § 33a Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau im Streitjahr 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Eheleute haben zwei Kinder, die seinerzeit sechs und acht Jahre alt waren. In seiner Einkommensteuererklärung 1981 machte der Kläger ebenso wie im vorangegangenen Veranlagungszeitraum Aufwendungen für die Beaufsichtigung seiner beiden Kinder in Höhe von jeweils 600 DM nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 - EStG 1979- (BGBl I, 1849) geltend; diese Aufwendungen berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid antragsgemäß. In dem dagegen gerichteten Einspruchsverfahren begehrte der Kläger den Abzug höherer Kinderbetreuungskosten, nämlich von 1.200 DM je Kind, ohne diese Aufwendungen zunächst nachzuweisen.