I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Haushalts- und Eisenwaren. In seiner Umsatzsteuererklärung für 1986 erklärte er "Entnahmen von sonstigen Leistungen" in Höhe von 3.600 DM. Bei der Veranlagung des Klägers erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) diesen Betrag um 480 DM für die private Telefonnutzung (Umsatzsteuerbescheid vom 25.04.1988 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 28.04.1989). Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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