Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1995 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelte seine forstwirtschaftlichen Einkünfte durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Kalenderjahr. Mit Vertrag vom 27. Dezember 1995 veräußerte der Kläger 3,2886 ha Wald und 0,1769 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen für insgesamt 30 000 DM.
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