FG Köln, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2424/01
BFH - Urteil vom 23.09.2003 (IX R 20/02) - DRsp Nr. 2003/15704
BFH, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen IX R 20/02
DRsp Nr. 2003/15704
»Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.«