BFH - Urteil vom 23.09.2003
IX R 81/00
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4396/97

BFH - Urteil vom 23.09.2003 (IX R 81/00) - DRsp Nr. 2006/29940

BFH, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen IX R 81/00

DRsp Nr. 2006/29940

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist mit seinem Geschäftspartner zu je 50 v.H. Inhaber einer Unternehmensgruppe, die als Initiatorin geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer GmbH & Co. KG errichtet.

Zu der Unternehmensgruppe gehören verschiedene Kapitalgesellschaften, die unterschiedliche, zur Planung, Realisierung und Vermarktung von Immobilienfonds erforderliche Dienst- und Sachleistungen erbringen, z.B. Architektur- und Ingenieurleistungen, das Baumanagement, Finanzdienstleistungen, die Hausverwaltung und verschiedene Treuhandtätigkeiten. Die geschlossenen Immobilienfonds erwerben --wie auch die im Streitfall betroffenen-- Grundstücke oder Erbbaurechte, lassen diese als Bauherren mit Wohn- oder Geschäftshäusern schlüsselfertig bebauen und erzielen aus den bebauten Grundstücken langfristig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.