BFH - Urteil vom 23.09.2008
I R 57/07
Normen:
EStG § 39b Abs. 6; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 3; OECD-MustAbk Art. 19;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 390
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 421/04

BFH - Urteil vom 23.09.2008 (I R 57/07) - DRsp Nr. 2009/1735

BFH, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen I R 57/07

DRsp Nr. 2009/1735

Normenkette:

EStG § 39b Abs. 6; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 3; OECD-MustAbk Art. 19;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine deutsche Staatsangehörige, ist Angestellte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe. Seit 1991 hat sie ihren Wohnsitz im Elsass. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bestätigte ihren sog. Grenzgängerstatus in widerruflichen und befristeten Freistellungsbescheinigungen nach § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit wurden daher von der VBL nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, sondern in Frankreich besteuert (Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959, BGBl II 1961, 398, mit späteren Änderungen --DBA-Frankreich--).