BFH - Urteil vom 23.11.1994
X R 124/92
Normen:
AO (1977) § 227 ; EStG § 52 Abs. 21 Sätze 2, 4 § 10d § 7b ;
Fundstellen:
BB 1995, 1462
BB 1995, 1881
BFHE 177, 246
BStBl II 1995, 824
DB 1995, 2576
DStR 1996, 100
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.11.1994 (X R 124/92) - DRsp Nr. 1995/5529

BFH, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen X R 124/92

DRsp Nr. 1995/5529

»Die "kleine Übergangsregelung" des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG führt in den Fällen, in denen sich die wie Sonderausgaben abziehbaren erhöhten Absetzungen mangels positiver Einkünfte nicht auswirken, zu einer --gemessen am Zweck der Übergangsregelung und im Vergleich zur "großen Übergangsregelung"-- verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Härte. In diesen Fällen ist die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen so zu erlassen, wie sie unter den Voraussetzungen des § 10d EStG zu erstatten gewesen wäre.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; EStG § 52 Abs. 21 Sätze 2, 4 § 10d § 7b ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist kaufmännischer Angestellter und seit 1983 Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, für die er erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Anspruch nahm. Der Nutzungswert der Wohnung wurde bis zum 31. Dezember 1986 nach § 21a EStG ermittelt.