I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhausgrundstücks, das ihr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Nachdem ihre Ehe im Jahre 1980 geschieden worden war, verlangte ihr geschiedener Ehemann von ihr den Ausgleich des Zugewinns, der nach Darstellung der Klägerin sich nach dem halben Wert ihres Grundstücks bemessen hat. Zur Erfüllung dieser Schuld nahm die Klägerin ein Darlehen auf, für das sie im Streitjahr 1981 Zinsen zu zahlen hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Abzug der Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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