BFH - Urteil vom 24.01.1989
IX R 111/84
Normen:
BGB §§ 1363, 1373, 1377, 1379 ; EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 131
BStBl II 1989, 706
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.01.1989 (IX R 111/84) - DRsp Nr. 1996/10360

BFH, Urteil vom 24.01.1989 - Aktenzeichen IX R 111/84

DRsp Nr. 1996/10360

»Schuldzinsen für ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen sind insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als der Wert eines der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Grundstücks Bemessungsgrundlage für den Zugewinn war.«

Normenkette:

BGB §§ 1363, 1373, 1377, 1379 ; EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhausgrundstücks, das ihr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Nachdem ihre Ehe im Jahre 1980 geschieden worden war, verlangte ihr geschiedener Ehemann von ihr den Ausgleich des Zugewinns, der nach Darstellung der Klägerin sich nach dem halben Wert ihres Grundstücks bemessen hat. Zur Erfüllung dieser Schuld nahm die Klägerin ein Darlehen auf, für das sie im Streitjahr 1981 Zinsen zu zahlen hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Abzug der Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.