I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und W.F. wurde am 31. März 1973 ein Vertrag über eine stille Gesellschaft geschlossen, demzufolge sich letzterer mit einer Einlage von 1,6 Mio DM an der Klägerin beteiligte. Nach § 3 des Vertrages ist der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust entsprechend dem Kapitalschlüssel beteiligt. § 4 des Vertrages regelt:
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