BFH - Urteil vom 24.01.2001
I R 100/99

BFH - Urteil vom 24.01.2001 (I R 100/99) - DRsp Nr. 2001/10600

BFH, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen I R 100/99

DRsp Nr. 2001/10600

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitjahr (1996) der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlegen haben.

Die Kläger sind Eheleute, die überwiegend in Hongkong leben. Der Ehemann, ein Textilingenieur, hat die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 1963 verlassen und sich in Hongkong eine berufliche Existenz aufgebaut. Seine seit 1965 mit ihm verheiratete Ehefrau ist in Shanghai (Volksrepublik China) geboren und in Hongkong aufgewachsen. Die Kläger besitzen zwei Häuser im Inland, nämlich die in F belegenen Objekte Haus I und Haus II.

Das Haus I, das der Kläger im Jahr 1978 erwarb, ist ein Mehrfamilienhaus. Es besteht aus einem fremdvermieteten Ladenlokal und zwei Wohnungen, von denen die eine im Streitjahr von den Eltern des Klägers bewohnt wurde. Die andere Wohnung diente dem Kläger und, sofern sie ihn begleitete, der Klägerin bei ihren Aufenthalten als Unterkunft. Bei Abwesenheit des Klägers wurde sie von den Eltern mitbenutzt. Diese Wohnung war teilmöbliert und enthielt alle für einen Aufenthalt notwendigen Utensilien wie Bett- und T

ischwäsche, Handtücher, Toilettenartikel, Kleidung etc.