BFH - Urteil vom 24.01.2001
I R 13/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1047
GmbHR 2001, 634

BFH - Urteil vom 24.01.2001 (I R 13/00) - DRsp Nr. 2001/8982

BFH, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen I R 13/00

DRsp Nr. 2001/8982

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt X ist-- betrieb u.a. im Jahr 1992 (Streitjahr) in X ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen und ein Hallenbad. Am 20. Dezember 1991 schloss sie mit der T-GmbH, an deren Stammkapital sie zu über 99,9 v.H. beteiligt war, einen Organschaftsvertrag mit Ergebnisabführung. Durch den Vertrag verpflichtete sich die T als Organgesellschaft, ab Beginn des Streitjahrs den Weisungen der Klägerin --der Organträgerin-- in jeder Hinsicht zu folgen und ihren Gewinn an die Klägerin abzuführen. Die Klägerin ihrerseits verpflichtete sich, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der T auszugleichen.