BFH - Urteil vom 24.01.2008
V R 13/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 702/03

BFH - Urteil vom 24.01.2008 (V R 13/05) - DRsp Nr. 2008/9944

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen V R 13/05

DRsp Nr. 2008/9944

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihre Geschäftstätigkeit bestand darin, in Gemeinden Wochenmärkte zu organisieren und durchzuführen. Die Klägerin hatte ferner Fahrzeuge geleast, die auch privat genutzt wurden.

Nachdem die Gemeinden der Klägerin im Wege der Sondernutzungserlaubnis oder auf mietvertraglicher Basis das zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrecht über den jeweiligen Marktplatz für die Dauer des Wochenmarktes überlassen hatten, schloss die Klägerin über ihre vor Ort tätigen Marktmeister mit den einzelnen Händlern mündlich sog. Marktverträge ab. Durch Abschluss des Marktvertrages wurde der Händler zum Wochenmarkt zugelassen und erhielt das Recht, an dem Wochenmarkt teilzunehmen. Die Klägerin stellte den Händlern zeitlich und räumlich begrenzte Teilbereiche (Standplätze) für deren Verkaufstätigkeiten zur Verfügung. Der Marktmeister vereinnahmte im Laufe des Markttages das sog. Standgeld in bar, das sich nach dem in Anspruch genommenen laufenden Meter Standfläche (Verkaufsfront) bemaß; er stellte den Marktteilnehmern hierüber eine Quittung ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer aus.