BFH - Urteil vom 24.03.1993
X R 55/91
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 171, 191
BStBl II 1993, 499
DStZ 1993, 438
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.03.1993 (X R 55/91) - DRsp Nr. 1996/9746

BFH, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen X R 55/91

DRsp Nr. 1996/9746

»1. Bereits verdiente und fällige Provisionen sind einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, auch dann mit der Gutschrift in den Büchern des Versicherungsunternehmens i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn die Provisionen auf einem Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525). 2. Die Gestellung einer Kaution auf einem vom Kautionsnehmer geführten Konto bewirkt beim Kautionsgeber i. d. R. keine Ausgabe i. S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die auf einem Kautionskonto gutgeschriebenen Beträge zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist als selbständiger Versicherungsvertreter der A-Versicherung tätig. Er ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Er wurde im Streitjahr zur Gewerbesteuer herangezogen.