BFH - Urteil vom 24.03.1998
I R 97/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 179

BFH - Urteil vom 24.03.1998 (I R 97/97) - DRsp Nr. 1999/428

BFH, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I R 97/97

DRsp Nr. 1999/428

Gründe:

I. Die verheiratete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 1992 und 1993 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Inland. Aufgrund eines Forschungsauftrages für ihren Ehemann lebte sie in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1993 in den USA. Die Eheleute hatten während dieser Zeit nach wie vor im Inland Zimmer zum Unterstellen von Möbeln und "als temporäre Wohnung" angemietet. Sie blieben auch im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1992 und für das 1. Halbjahr 1993 als beschränkt Steuerpflichtige. Diese beantragte daraufhin im Einspruchsverfahren, mit ihrem Ehemann zusammen veranlagt zu werden, da sie und ihr Ehemann stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen seien. Diesen Antrag lehnte das FA ab, ohne den Ehemann der Klägerin zum Einspruchsverfahren hinzuzuziehen.

Die Klage, mit der die Klägerin nach wie vor Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann begehrte, hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Einspruchsentscheidung mangels Hinzuziehung aufhob. Eine Beiladung des Ehemannes fand nicht statt.