BFH - Urteil vom 24.04.1986
IV R 282/84
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 549
BStBl II 1986, 672
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 24.04.1986 (IV R 282/84) - DRsp Nr. 1996/12186

BFH, Urteil vom 24.04.1986 - Aktenzeichen IV R 282/84

DRsp Nr. 1996/12186

»1. Im Falle eines Liquidationsvergleiches entsteht der Vergleichsgewinn erst mit Abschluß des Liquidationsverfahrens. 2. § 3 Nr. 66 EStG betrifft auch den Fall der übertragenden Sanierung.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

Die Klägerin ist Erbin ihres 1980 verstorbenen Ehemannes, der gemeinsam mit seinem Sohn, dem Kläger, Gesellschafter einer OHG war, die einen Großhandel betrieb. Das Unternehmen geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die im Jahre 1975 zur Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens führten. Dieses Verfahren ist in Form der Liquidation der OHG durchgeführt und zum 31. Dezember 1978 abgeschlossen worden. Bereits vor der Verfahrenseröffnung gründete der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau eine GmbH, die den Betrieb der OHG fortsetzte; der inzwischen verstorbene Vater des Klägers war in ihr als Geschäftsführer tätig.

In der Liquidationsschlußbilanz der OHG zum 31. Dezember 1978 wird ein Gewinn aus dem Erlaß von Verbindlichkeiten in Höhe von 2,4 Mio. DM ausgewiesen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte diesen Ertrag im Gewinnfeststellungsbescheid für 1978 als laufenden Gewinn, da es sich im Hinblick auf die Abwicklung der OHG nicht um einen steuerfreien Sanierungsgewinn handle.